In 2025 fällige Eichungen müssen vor Ablauf der 10-Wochenfrist bis Jahresende beim zuständigen Eichamt angemeldet werden.
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Das bedeutet, dass Sie bis spätestens 22.10.2025 einen Antrag auf Nacheichung eines Messgeräts bei der zuständigen Eichbehörde stellen müssen, damit Sie das Gerät nach Ablauf der Eichfrist bis zur neuen Eichung weiterhin legal nutzen dürfen (§ 38 Abs. 1 MessEG).
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Verpassen Sie diese Frist, benötigen Sie für die Weiterverwendung Ihres Messgerätes einen kostenpflichtigen Gestattungsbescheid der Behörde.
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Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung
Sie erreichen uns telefonisch unter 08207 95 89 – 15
oder per Mail eichung@pfisterwaagen.de
Wichtige Hinweise:
- Die Eichfrist endet im Regelfall am 31. Dezember des Jahres, das auf dem Eichkennzeichen angegeben ist.
- Die Frist gilt nicht für alle Messgerätearten und hängt von der spezifischen Messgerätverordnung ab.
- Die Eichung ist eine hoheitliche Tätigkeit, die zur Sicherung des Verbraucherschutzes dient.
- Werden die Vorschriften nicht eingehalten, kann das eine Ordnungswidrigkeit sein, die Bußgelder nach sich zieht.
- https://www.lmg.bayern.de/aktuelles/messeg/

