Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Eingkaufsbedingungen (EAB Nr. 12/2025) der Firma Pfister Waagen Bilanciai GmbH
- Vertragsinhalt und Vertragsabschluss
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftige – Bestellungen von Waren, Dienstleistungen und Lohnarbeiten sowie deren Abwicklung gegenüber Unternehmern gemäß § 14 Abs. 1 BGB.
Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
Abweichende oder widersprechende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nur an, wenn sie ausdrücklich im Vertrag mit dem Lieferanten festgelegt sind. Die vorbehaltlose Annahme der Ware stellt keinesfalls eine Zustimmung zu den Bedingungen des Lieferanten dar.
- Mündliche Absprachen unserer Mitarbeitenden erlangen erst durch unsere Bestätigung in Textform Verbindlichkeit.
- Die Erstellung von Angeboten erfolgt für uns kostenfrei und unverbindlich.
- Maßgeblich für die Interpretation von Handelsklauseln sind die jeweils aktuellen „Incoterms“.
- Preise und Zahlung
- Der vereinbarte Preis ist als Festpreis definiert.
- Bei Preisvereinbarungen wie „frei Haus“, „frei Bestimmungsort“ oder anderen „frei-/franko“-Lieferungen umfasst der Preis sowohl Fracht- als auch Verpackungskosten. Erfolgt die Lieferung unfrei, übernehmen wir lediglich die kostengünstigste Frachtoption, es sei denn, eine spezielle Versandart wurde von uns vorgeschrieben.
- Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen mit einem Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug.
- Die Fristen für Zahlung und Skonto beginnen mit dem Eingang der Rechnung, jedoch nicht vor dem Erhalt der Ware oder – bei Leistungen – vor deren Abnahme. Falls Dokumentationen, Prüfbescheinigungen, Bemusterungsunterlagen oder ähnliche Unterlagen Bestandteil der Leistung sind, beginnt die Frist erst mit deren vertragsgemäßer Übergabe.
Bei vorzeitiger Annahme der Liefergegenstände (aus vorzeitiger Leistungserbringung) beginnt die Zahlungsfrist ab Liefertermin gemäß der Bestellung oder ab Rechnungseingang zu laufen – je nachdem, welches Datum das spätere ist.
- Unsere Zahlungen gelten als fristgerecht, wenn sie am Fälligkeitstag durchgeführt oder der Bank bzw. dem Zahlungsdienstleister zur Ausführung übermittelt wurden.
- Eine Forderung von Fälligkeitszinsen ist ausgeschlossen. Der Verzugszinssatz beträgt 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen als vom Lieferanten geltend gemacht.
- Unsere gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt. Insbesondere sind wir berechtigt, den Kaufpreis zurückzuhalten, solange vereinbarte Prüfbescheinigungen nicht geliefert wurden.
III. Lieferfristen und Lieferverzug
- Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Falls sich eine Lieferverzögerung abzeichnet, muss der Lieferant uns unverzüglich in Textform informieren und zugleich geeignete Gegenmaßnahmen zur Minderung der Folgen vorschlagen. Eine vorzeitige Leistungserbringung berechtigt uns dazu, die Leistung bis zur Fälligkeit zurückzuweisen.
- Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns bzw. dem in unserer Bestellung genanntem Liefer-/Leistungsort, sofern keine anderslautende Vereinbarung in Textform getroffen wurde.
- Sollte der Lieferant in Lieferverzug geraten, sind wir – sofern nicht anders vereinbart – berechtigt, eine pauschale Entschädigung von 0,25 % des Auftragswerts pro Tag, jedoch maximal 5 % des Auftragswerts, ohne Nachweis zu verlangen. Der Lieferant kann nachweisen, dass uns im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsanspruchs gemäß den gesetzlichen Regelungen bleibt unberührt.
- Es steht uns frei, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung entfällt erst, wenn der Lieferant den Schadensersatz geleistet hat.
- Der Lieferant kann sich nur dann auf fehlende, von uns bereitzustellende Unterlagen berufen, wenn er diese trotz einer Mahnung in Textform nicht erhalten hat.
- Eigentumsvorbehalt
- Die Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferanten gelten unter der Bedingung, dass das Eigentum an der Ware mit der vollständigen Bezahlung auf uns übergeht. Die Erweiterungsform des sogenannten Kontokorrentvorbehalts findet keine Anwendung.
- Der Lieferant kann die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts nur dann zurückfordern, wenn er zuvor ausdrücklich vom Vertrag zurückgetreten ist.
- Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang
- Die Lieferungen erfolgen DAP (Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung) an den von uns bezeichneten Ort.
Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der unbeabsichtigten Verschlechterung der Ware – auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen – bis zur Übergabe an den vereinbarten Bestimmungsort bzw. bei Lieferung/Leistung mit beauftragter Dienstleistung (z.B. Aufstellung oder Montage) bis zum erfolgreichen Abschluss unserer Abnahme. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen unsere Abnahmeerklärung nicht.
- Teillieferungen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen und sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen.
- Sofern nicht anders in Textform vereinbart, trägt der Lieferant die Verpackungskosten. Die Rücknahmepflichten richten sich nach der jeweils gültigen Fassung des Verpackungsgesetzes, wobei die Rückgabe grundsätzlich an unserm Sitz erfolgt, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart. Die Kosten für den Rücktransport und die Entsorgung der Verpackung trägt in jedem Fall der Lieferant.
- Qualität, Umwelt und Nachhaltigkeit der Lieferkette
- Der Lieferant ist verpflichtet, ein dokumentiertes Qualitäts- und Umweltmanagementsystem einzurichten und aufrechtzuerhalten, das in Art und Umfang dem neuesten Stand der Technik entspricht. Er muss Aufzeichnungen über seine Qualitätsprüfungen führen und diese auf Anfrage zur Verfügung stellen. Zudem erklärt sich der Lieferant mit der Durchführung von Audits zur Wirksamkeitsbewertung der Systeme durch uns oder einen beauftragten, unabhängigen Dritten einverstanden.
- Der Lieferant verpflichtet sich, die gesetzlichen Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes einzuhalten. Im Rahmen der Herstellung und Lieferung von Produkten sowie der Erbringung von Dienstleistungen beachtet er alle relevanten gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte, zur Einhaltung einschlägiger Arbeitsnormen sowie zum Verbot von Diskriminierung, Zwangs- und Kinderarbeit. Darüber hinaus wird der Lieferant die Einhaltung dieser Verpflichtungen bei seinen eigenen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern, auch wenn er selbst nicht unmittelbar den gesetzlichen Regelungen unterliegt.
- Der Lieferant ist dazu angehalten, nachhaltige Produktions- und Lieferprozesse zu fördern sowie aktiv Maßnahmen zur Reduktion von CO₂-Emissionen zu ergreifen. Dazu gehört insbesondere die Optimierung von Energieeffizienz, Ressourcenschonung und die bevorzugte Nutzung klimafreundlicher Technologien. Der Lieferant verpflichtet sich zudem, umweltfreundliche Verpackungen und Transportmethoden einzusetzen und kontinuierlich nach Wegen zur Senkung des ökologischen Fußabdrucks zu suchen.
- Der Lieferant akzeptiert unseren Code of Conduct in der jeweils gültigen Fassung.
VII. Erklärungen zum Ursprung, Sanktionen, Handelsbeschränkungen, REACH und CBAM
- Für alle gelieferten Waren stellt uns der Lieferant eine Lieferantenerklärung über den präferenziellen Ursprung der Ware oder ein Ursprungszeugnis für den präferenziellen oder nicht-präferenziellen Ursprung zur Verfügung.
- Gibt der Lieferant Erklärungen oder Zeugnisse zur präferenziellen oder nicht-präferenziellen Ursprungseigenschaft der gelieferten Ware ab, gelten folgende Regelungen:
– Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen. Er stellt die erforderlichen Informationen bereit und erbringt gegebenenfalls notwendige Bestätigungen.
– Der Lieferant haftet für Schäden, die dadurch entstehen, dass der deklarierte Ursprung aufgrund fehlerhafter Angaben oder fehlender Überprüfungsmöglichkeiten von den zuständigen Behörden nicht anerkannt wird, es sei denn, er hat diese Folgen nicht zu verantworten.
- Der Lieferant verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die von ihm gelieferten Waren – einschließlich der zur Erfüllung der Verpflichtungen erforderlichen oder verwendeten Rohstoffe, Produktionsmaterialien, Produkte oder sonstigen Gegenstände – sowie die erbrachten Dienstleistungen, einschließlich Transport und Lieferung, keinen außenwirtschaftsrechtlichen Wirtschafts-, Finanz- oder sonstigen Sanktionen der Vereinten Nationen, der EU, der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Sanktionsregelungen unmittelbar auf den Lieferanten anwendbar sind.
- Der Lieferant stellt sicher, dass alle von ihm an uns gelieferten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse den Vorgaben der REACH-Verordnung entsprechen und die daraus resultierenden Maßnahmen erfüllt werden.
- Der Lieferant trägt die Verantwortung und Kosten dafür, dass sämtliche im Lieferantenland erforderlichen Genehmigungen, beispielsweise Exportgenehmigungen, rechtzeitig vorliegen und während der gesamten Auftragsabwicklung gültig bleiben. Falls der Lieferant diese Verpflichtung nicht erfüllt, behalten wir uns das Recht vor, vom Auftrag zurückzutreten und gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn notwendige Genehmigungen trotz der Bemühungen des Lieferanten nicht innerhalb eines für uns zumutbaren Zeitraums erteilt oder während der Abwicklung aufgehoben bzw. ungültig werden.
- Falls die vom Lieferanten gelieferten Waren bei der Einfuhr in die EU-Schutzmaßnahmen wie Zollkontingente oder andere Handelsbeschränkungen unterliegen, trägt der Lieferant sämtliche damit verbundenen Zölle, Abgaben und Sicherheitsleistungen. Dazu zählen insbesondere Zusatzzölle oder Sicherheitsleistungen infolge ausgeschöpfter oder kritischer Zollkontingente. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Lieferung aufgrund dieser Maßnahmen – insbesondere bei ausgeschöpften Zollkontingenten – zu verweigern oder zu verzögern. Sollte in Abstimmung mit uns ein späterer Liefertermin vereinbart werden, um Zusatzzölle zu vermeiden, trägt der Lieferant auch die damit verbundenen Kosten, einschließlich Lagerkosten.
- Der Lieferant verpflichtet sich, uns die erforderlichen Angaben zu übermitteln, die wir oder unsere Kunden für die Teilnahme am EU-CO₂-Grenzausgleichssystem gemäß Verordnung (EU) 2023/956 („CBAM“) sowie für die Wahrnehmung entsprechender Rechte und Pflichten benötigen.
Dies umfasst insbesondere:
– Angaben zu den direkten Emissionen, die bei der Herstellung der Waren entstehen,
– Informationen zu den indirekten Emissionen aus der Erzeugung des bei der Produktion verbrauchten Stroms,
– Nachweise über den im Ursprungsland entrichteten CO₂-Preis für die angegebenen Emissionen („CBAM-Angaben“).
Der Lieferant übernimmt die uneingeschränkte Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und objektive Überprüfbarkeit der CBAM-Angaben sowie deren Ermittlung und Dokumentation gemäß den EU-Vorgaben. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen – einschließlich fehlender Überprüfbarkeit der CBAM-Angaben – ist der Lieferant verpflichtet, uns oder unseren Kunden entstandene Mehrkosten und Schäden zu ersetzen sowie uns oder unsere Kunden von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant oder ein nachgelagerter Zulieferer, dessen Verhalten ihm zuzurechnen ist, die Nichterfüllung der Verpflichtungen nicht zu verantworten hat.
VIII. Haftung für Mängel und Verjährung
- Der Lieferant verpflichtet sich, die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern. Er haftet insbesondere dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten technischen Standards sowie den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Normen entsprechen und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sind.
- Nach Wareneingang prüfen wir die Ware in einem angemessenen und branchenüblichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit. Eine zumutbare Eingangsprüfung umfasst, sofern keine konkreten Hinweise auf Mängel vorliegen, lediglich die äußerlich sichtbare Beschaffenheit der Ware und keine weitergehenden Untersuchungen der inneren Eigenschaften. Werden uns Prüfbescheinigungen des Lieferanten übergeben, sind wir nicht verpflichtet, die Vertrags- oder Normkonformität aller darin enthaltenen Angaben zu überprüfen. Insbesondere besteht für uns keine Verpflichtung, die Prüfbescheinigungen durch zusätzliche Materialprüfungen zu verifizieren. Mängelanzeigen gelten als fristgerecht, wenn sie innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Mangels per Brief, E-Mail oder telefonisch beim Lieferanten eingehen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir – oder im Fall eines Streckengeschäfts unsere Abnehmer – den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.
- Weist die Ware einen Sachmangel auf, stehen uns die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu. Eine Nachbesserung des Lieferanten gilt bereits nach einem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Rücktritt steht uns auch dann zu, wenn die Pflichtverletzung des Lieferanten nur von geringem Umfang ist.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns Ersatz für sämtliche Aufwendungen zu leisten, die uns aufgrund eines Mangels im Verhältnis zu unseren Abnehmern entstehen, sofern der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.
- Unsere Ansprüche wegen Mängeln unterliegen einer Verjährungsfrist von 36 Monaten, die mit der fristgerechten Mängelanzeige gemäß Punkt 2 beginnt. Die Haftung des Lieferanten für Mängel endet spätestens zehn Jahre nach Lieferung der Ware. Diese Einschränkung gilt nicht, sofern unsere Ansprüche auf Umstände beruhen, die dem Lieferanten bekannt waren oder bekannt sein mussten und die er uns nicht offengelegt hat.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Datenschutz
- Sofern nicht anders vereinbart, gilt unser Unternehmenssitz als Erfüllungsort für die Lieferung.
- Ist der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder verfügt er im Inland über keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist der Gerichtsstand unser Unternehmenssitz. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den Lieferant an seinem eigenen Gerichtsstand oder am Gerichtsstand unserer handelsregisterlich eingetragenen Zweigniederlassung zu verklagen, mit der der Vertrag geschlossen wurde.
- Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten findet deutsches Recht Anwendung. Die Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sind ausgeschlossen.
- Die Verarbeitung und Speicherung von Lieferantendaten erfolgt in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
- Anwendbare Fassung
Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam, nichtig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame, nichtige oder undurchsetzbare Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen gelten als durch solche wirksamen und durchsetzbaren Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung so weit wie möglich entspricht.
Im Zweifel ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebend.