Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB Nr. 12/2025) der Firma Pfister Waagen Bilanciai GmbH
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, selbst wenn der Besteller eigene allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Sie gelten auch für uns in diesem Zusammenhang für etwa erbrachte Beratungsleistungen, Auskünfte oder ähnliches. Gegenbestätigungen des Bestellers unter dem Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 1 Vertragsschluss
- Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Unterzeichnung eines Kaufvertrages durch einen unserer Vertreter zustande. Von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Verhältnisse müssen schriftlich vereinbart sein.
- Die Zusendung von Angeboten, Preislisten, Rundschreiben oder allgemeinen Offerten/Angeboten gelten nicht als für uns verbindliche Angebote im Sinne des § 145 BGB. Vertragsinhalte von Angeboten sind hinsichtlich Preis- und Liefermöglichkeiten freibleibend. Es kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Euro ausgewiesen und vereinbart, zur Anrechnung. Bei Preisen in ausländischer Währung erfolgt die Abgabe der Ware zu dem am Tage der Lieferung gültigen Wechselkurse auf den Euro zuzüglich der marktüblichen Wechselgebühren einer Bank unserer Wahl.
- Mündliche, telefonische und durch Vertreter getroffene Vereinbarungen sowie Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen abgegebener Aufträge, dieser Bedingungen und der geschlossenen Verträge sind nur rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Die Aufhebung der zwingend geltenden Schriftform ist nur dann wirksam, wenn dies durch uns schriftlich belegt wird.
- Für Serviceleistungen gelten zu unseren AGB weitere Bedingungen, die als „Allgemeine Geschäftsbedingungen Nr. 10/2025 für Service“ bekannt gemacht sind und keine Abkopplung der vorliegenden Vereinbarungen bedeutet.
- Für Software gelten zu unseren AGB weitere Bedingungen, die als „Allgemeine Geschäftsbedingungen Nr. 10/2025 für Software-Überlassungen“ bekannt gemacht sind und keine Abkopplung der vorliegenden Vereinbarungen bedeutet.
§ 2 Unterlagen
An allen zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, Muster und Kataloge, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen weder dritten Personen noch Konkurrenzfirmen vorgelegt werden.
Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen, Prospekte und dergleichen sind nur annähernd maßgebend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Wo es im Sinne des technischen Fortschritts unter Berücksichtigung des Interesses des Lieferers angezeigt erscheint, behalten wir uns entsprechende, für den Besteller zumutbare Änderungen vor.
§ 3 Preise
- Die Preise verstehen sich freibleibend und, wenn nicht anders vermerkt in Euro, netto ohne gesetzliche Umsatzsteuer ab Werk, inklusive Standardverpackung und Standardzubehör. Etwa notwendig werdende Preisänderungen bleiben vorbehalten und müssen nicht angekündigt werden. In Verkehrbringungs- als auch Genehmigungskosten für Schwertransporte & Kräne erfordern je Bundesland entsprechende Sonderkosten wie siehe Zusatzbemerkung A..Die Genehmigungskosten werden Bundeslandspezifisch, entsprechend der Streckenführung erhoben. Wir haben diese pauschal angesetzt entsprechend der Transportentfernung. In Einzelfällen können jedoch Mehrkosten durch geänderte Sonderkosten des jeweiligen Bundeslandes entstehen, diese wir gegen Einzelnachweis zusätzlich erheben.
- Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen und bei Vertragsabschluss nichts Anderweitiges vereinbart wurde, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung maßgebenden Preise.
- Die Aufstellung und Installation der Geräte/Anlagen erfolgt nach Aufwand, es sei denn, aus unserer Auftragsbestätigung oder aus dem Kaufvertrag ergibt sich etwas anderes.
§ 4 Lieferung
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – zum Beispiel bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, lokale Ein- und Ausfuhrverbote usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Soweit sich die Lieferzeit verlängert oder wir von der Lieferverpflichtung frei werden, kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
- Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v.H. im Ganzen, aber höchstens 5 v.H. vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
- Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosen Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
- Liegt Leistungsverzug vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern es sich nicht um vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden handelt.
- Teillieferungen sind zulässig.
- Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über ein Vermögensverzeichnis (früher Offenbarungseid genannt), eintretende Zahlungsschwierigkeiten, das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers oder ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens des Bestellers berechtigen uns, nur gegen Sicherheit zu leisten.
- Bei Sonderanfertigungen sind wegen Ausfall durch Bruch oder vergleichbar auftretende Mängel mit der Lieferung von Mehrstücken zu rechnen. Die unbeschädigt aus der Fabrikation anfallenden Mehrstücke sind vom Besteller abzunehmen.
- Bei Lieferung von Chemikalien sind eventuell vom Herstellerwerk gegebenen Vorschriften sowie die jeweils gesetzlichen Bestimmungen bei Verwendung oder Weitergabe zu beachten. Wir gehen bei der Bestellung und Lieferung davon aus. dass der Kunde oder die mit den Chemikalien umgehenden Personen aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen und Sicherheitsregeln kennen und einhalten. Wir können vor Lieferung den Nachweis der erforderlichen Fachkunde aus wichtigem Grunde vom Besteller verlangen; bei Nichtnachweis wird von uns die Auslieferung versagt. Von uns wird jegliche Haftung im Zusammenhang mit dem Erwerb, Transport, der Lagerung, dem Einsatz, der Weiterverwendung oder Weitergabe und der Entsorgung, Vernichtung oder einer anderweitigen Nutzbarmachung oder Verwertung bzw. dem in den Verkehr bringen von Chemikalien für sich allein oder als anteiliger Bestandteil von Produkten oder als chemisch veränderter Stoff abgelehnt.
- Bei Bestellung von elektrischen Geräten ist die Angabe der Stromart und Spannung erforderlich. Der Kunde trägt die Verantwortung bei Netzbetrieb, dass die Strom-, Spannungs- und Frequenzangaben einer Ware mit denen der Einsatzbedingungen übereinstimmen.
§ 5 Versand und Gefahrenübergang
- Die Versandart bleibt unserem Ermessen vorbehalten ohne Verantwortung für die billigste Art der Verfrachtung. Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen bleibt dem Besteller überlassen.
- Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, auf den Besteller in dem Zeitpunkt über, in dem der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, dem Transportunternehmen übergeben worden oder dem Besteller Versandbereitschaft gemeldet worden ist. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht auch ohne Meldung die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus § 6 entgegenzunehmen.
§ 6 Gewährleistung und sonstige Haftung des Lieferers
- Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl kostenlos nachbessern oder kostenlos Ersatz liefern, insoweit von Seiten des Lieferers/Hersteller der Ware Ersatz geleistet wird. Der Käufer hat Beanstandungen von Menge und Beschaffenheit unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eintreffen der Ware, durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu erheben. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige entfällt die Haftung des Verkäufers. Die Ware kann unter Gutschrift des berechneten Betrages zurückgenommen werden oder es kann der Minderwert der Ware dem Käufer gutgeschrieben werden. Ein Wandlungs- oder Minderungsanspruch ist nur gegeben, wenn nach unserer Entscheidung Nachbesserungen nicht erfolgen können oder nicht möglich sind oder Ersatzlieferung nicht erfolgen kann oder die Frist dafür nicht eingehalten ist oder eine dem Lieferer gestellte angemessene Nachfrist durch Verschulden des Lieferers nicht eingehalten ist. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzteillieferung kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefer- & Servicegegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit dem Lieferer weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
- Das von uns akzeptierte und bestätigte Rückgaberecht zu bestellten Waren hat durch den Kunden innerhalb von 8 Tagen als Paketsendung per Post an die von uns benannte Adresse zu erfolgen, wobei neben dem Waren- Rücksendeschein eine Kopie des Lieferscheines oder der Rechnung der Warenrücksendung beizufügen ist. Es werden nur für solche Warenrücksendungen eine Gutschrift erteilt, die uns in einwandfreiem Zustand (ausgenommen Transportschäden) und in der Originalverpackung innerhalb der gesetzten Frist erreichen. Verbrauchsmaterialien sowie Software werden bei Rücksendung nur in verschlossener Originalverpackung akzeptiert. Hiervon nicht betroffen sind Garantiefälle.
- Von den durch Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
- Unsere Gewährleistungspflicht endet bei einschichtigem Betrieb nach Ablauf von 12 Monaten, bei mehrschichtigem Betrieb und Fremdgeräten nach Ablauf von 6 Monaten, gerechnet ab Annahme der Ware.
- Wir übernehmen bei neu hergestellten Kaufsachen die Gewährleistung dafür, dass diese frei von Fabrikationsmängeln sind. Bei gebrauchten Kaufsachen wird keine Gewährleistung übernommen. Die Eignung, Qualifikation und Funktion unserer Waren bestimmt sich ausschließlich nach den von uns im geschäftlichen Verkehr verwendeten Leistungsbeschreibungen und technischen Spezifikationen. Werden Waren durch den Besteller ohne unsere vorherige schriftliche Freigabe in andere Systeme und Produktionsanlagen eingebaut bzw. an solche angeschlossen oder eingegliedert, be- oder verarbeitet, so ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung entfällt, wenn andere als von uns beauftragte Personen Reparaturen oder sonstige Eingriffe oder Änderungen an den Kaufsachen vornehmen oder nicht geeignetes Zubehör verwenden, sofern der aufgetretene Mangel im ursächlichen Zusammenhang hiermit steht. Bei Geräten, die zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sind, garantieren wir, dass die Geräte entsprechend den angegebenen Spezifikationen zum Einsatz in den entsprechenden Zonen gemäß der ElexV (Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen) geeignet sind. Die Lieferung erfolgt ausschließlich auf Grund der uns durch den Besteller / Auftraggeber übermittelten Angaben. Die Zoneneinteilung, d.h. die Einordnung des Einsatzbereiches für das Gerät, liegt in der alleinigen Verantwortung des Bestellers / Auftraggebers. Die Firma Pfister Waagen Bilanciai GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die sich aus der Bedienanleitung und der Gerätebeschriftung ergebende Zoneneignung des Gerätes mit den an dem Einsatzort des Bestellers vorliegenden Gegebenheiten identisch ist.
- Eine Nachbesserung oder ein Austausch von schadhaften Teilen ist nach unserer Wahl entweder am Aufstellungsort der Kaufsache, an unserem Firmensitz oder dem Sitz der Niederlassung vorzunehmen. Soweit die Nachbesserung an dem Aufstellungsort der Kaufsache erfolgt, hat der Besteller unseren Beauftragten zeitlich und räumlich ungehinderten Zugang zu der Kaufsache zu gewähren. Der Besteller kann die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten nur während der bei uns üblichen Geschäftszeit verlangen. Sollten Gewährleistungsarbeiten auf Wunsch des Bestellers außerhalb der bei uns üblichen Geschäftszeit durchgeführt werden, sind dafür vom Besteller die Mehrkosten zu den bei uns jeweils geltenden Preisen zu entrichten. Wünscht der Besteller Sonderleistungen, die über den Rahmen der Gewährleistungsarbeiten hinausgehen, werden dafür die jeweils bei uns geltenden Preise in Rechnung gestellt.
§ 7 Sonstige Haftung des Lieferers
Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit dem Lieferer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 8 Zahlungen
- Unsere Ansprüche sind ab Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Zahlungen sind zu leisten innerhalb von 30 Tagen netto. Zahlungen für Kundendienstleistungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Skontoabzug zu leisten. Bei einem Gesamtauftragswert von über 15.000,00 Euros sind die Zahlungen in folgender Weise zu leisten: ein Drittel bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Lieferung oder Versandbereitschaft und ein Drittel bei Übergabe. Hiervon abweichende Zahlungskonditionen sind schriftlich zu vereinbaren.
- Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Der Käufer muss Diskont- und Wechselspesen tragen und sofort entrichten. Zahlungen an Angestellte sind nur gültig, wenn diese zur Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigt sind.
- Gerät der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden alle uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Bestellers sofort fällig, und zwar ohne Rücksicht auf Laufzeit eventuell hereingenommene Wechsel. Dies gilt auch für alle anderen noch nicht beiderseitig voll erfüllten Verträge, von denen wir in diesem Fall auch zurücktreten können. Weiterhin sind wir berechtigt, wegen aller unserer Forderungen Sicherheit zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
- Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur auf unsere Konten oder in unseren Geschäftsräumen erfolgen.
- Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Teilzahlungsvereinbarungen gelten nicht als Barzahlung.
- Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher uns zustehender Forderungen vor.
- Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB. Die neu entstandene Sache bleibt Eigentum des Verkäufers und dient als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers.
- Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung (§§ 947, 948 BGB) mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, erwirken wir das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten zu dem der anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren und der aus der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Sachen ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet. Bei Kreditverkäufen hat der Käufer mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt nach Abs. 1 zu vereinbaren. Der Käufer tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche in voller Höhe mit allen Nebenrechten im Voraus sicherheitshalber bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung an den Verkäufer ab. Dies gilt auch für Vorbehaltsware gemäß Abs. 3. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Kunden bekanntzugeben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Kunden erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die notwendigen Unterlassungen auszuhändigen. Dem Käufer ist Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes mit der gelieferten Ware anzuzeigen, Interventionskosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Käufers.
- Der Besteller tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Dies gilt auch dann, wenn der Verkauf mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis erfolgt.
- Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die ihm hieraus gegen den Dritten erwachsenden Ansprüche zu dem Betrage an uns ab, der dem Fakturenwert der Vorbehaltsware zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von 20 % entspricht.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt, und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern, ebenso wird dem Käufer geraten eichrelevante Teile (z.B. Wägeterminal, Wägezellen) in eine Elektronikversicherung mit aufzunehmen und dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrage hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gelten als an den Verkäufer abgetreten.
- Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder veräußern, verpfänden, zur Sicherung übereignen. Wiederverkäufer sind berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu veräußern, wenn sie sich ihrerseits das Eigentum vorbehalten. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten des Käufers sofortige Herausgabe der noch nicht weiterverkauften Waren zu verlangen. Bis zur Herausgabe hat der Käufer die unter Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Waren für diesen getrennt von anderen Waren zu lagern, als Eigentum (Miteigentum) des Verkäufers zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und dem Verkäufer ein Verzeichnis des Eigentums (Miteigentums) zu übergeben. Der Verkäufer ist berechtigt, die Waren freihändig ohne vorherige Fristsetzung zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Zurücknahme der Vorbehaltswaren erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere auf entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
- Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.
§ 9a Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
- Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 3. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltssache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
- Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
- Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Die Vereinbarung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.
§ 10 Abnahme, Schadensersatzpauschale
Bleibt der Käufer / Besteller mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang einer Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig in Rückstand, so können wir dem Käufer / Besteller schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist eine Lieferung ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Nach einer Aufforderung zur Abnahme oder zur Setzung einer Nachfrist sind wir nicht verpflichtet, wenn der Käufer / Besteller die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig bei Gewährung einer Nachfrist, zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Gleiches gilt, soweit der Besteller den Vertrag im Sinne des § 649 BGB storniert.
§ 11 Patentverletzung
Wird die Ware in vom Besteller besonders vorgeschriebener Ausführung (nach Zeichnung, Muster oder sonstigen bestimmten Angaben) hergestellt und geliefert, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Der Besteller ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben, freizustellen.
§ 12 Erfüllung, Gerichtsstand
Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus den Lieferverträgen oder damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen ist für beide Teile nach unserer Wahl das Amtsgericht in Augsburg oder das Landgericht in München, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch für Wechselverbindlichkeiten und Scheckstreitigkeiten. Teilrichtigkeit einer der vorstehenden Bedingungen hat keine Gesamtnichtigkeit zur Folge.
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„Zusatzbemerkung A“ zu §3 Preise:
– Weitere BF2 / BF3 / BF3+/ BF4-Begleitung
– Polizeibegleitung als auch polizeiersetzende Maßnahmen DE- VLM / verkehrslenkende Maßnahmen
– evtl. geforderter Beifahrer gem. §§29, 46 StVO- Streckenerkundung
– Ortsbesichtigung- Streckenpräparation
– statische Brückenberechnungen
– Anheben, Abschalten von Frei-, Oberleitungen
– sonstige VLM / verkehrslenkende Maßnahmen
– Weitere behördliche Auflagen/Anhörungen etc.
– Weitere kundenseitig geforderte Ortsbesichtigungen
– Auslagen Dritter- Zoll- / Grenzkosten
– Kosten für Stand- / Wartezeiten
– Steuern und Gebühren
– *Bearbeitungsgebühr 10% (min. 50€)
– Transportversicherung
– Doku / Gef. Beurteilung / Method Statement
– Erstellung Roadbook
– Verkehrsrechtliche Anordnungen gemäß Roadbook
– GST Sondernutzungsgebühren
– Dieselpreisindex Schwerlastlogistik
Allgemeine Geschäftsbedingungen „Service“ (AGB Nr. 12/2025) der Firma Pfister Waagen Bilanciai GmbH
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 10/2025 für den Service stellen ergänzende und integrale Vereinbarungen zu den AGB Nr. 10/2025 der Pfister Waagen Bilanciai GmbH dar.
- Die Allgemeinen Servicebedingungen gelten für alle zwischen der Pfister Waagen Bilanciai GmbH und dem Kunden vereinbarten Kundendienstleistungen und werden von ihm als Vertragsinhalt anerkannt.
- Stundensätze:
Die Berechnungssätze für Arbeit und Fahrt sind dem jeweils gültigen Angebot zu entnehmen. In den Fahrtkosten sind enthalten: Fahrtzeit für Hin- und Rückfahrt und Fahrzeugkosten. Auslösungen, Spesen, Übernachtungskosten etc. werden gesondert berechnet, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Wir müssen ungehinderten und sicheren Zugang zu den Geräten haben. Entsprechende Stillstands Zeiten im Zusammenhang mit Serviceleistungen werden vom Kunden akzeptiert. Sie berechtigen zu keinerlei Entschädigung. Ergeben sich Behinderungen und zeitliche Verzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, werden die damit verbundenen Wartezeiten gesondert in Rechnung gestellt.
- Wir übernehmen für Reparaturarbeiten eine Reparaturgarantie von 6 Monaten ab Reparaturdatum gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
Wir verpflichten uns, alle durch eine Reparatur ausgebesserten oder ersetzten Teile, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung wieder schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
In jedem Fall beschränkt sich die Garantieleistung von uns auf die unentgeltliche Nachbesserung bei nachweislichem Auftreten des gleichen Fehlers. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung oder Leistung, insbesondere auf Schadensersatz zu möglichen staatlich hoheitlichen Eichungen, schließen wir aus. Von der Reparaturgarantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnutzung, Nachlässigkeit der Kunden, Missachtung von Betriebsvorschriften und Bedienungsfehler, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrischer oder extremer klimatischer Einflüsse, mangelhafter, nicht von uns ausgeführter Bau- und Montagearbeiten sowie Schäden infolge von Gründen, die wir nicht zu vertreten haben. Die Reparaturgarantie erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne Zustimmung von uns Änderungen oder Reparaturen am Gerät oder an der Anlage selbst vornehmen.
- Der Kunde hat sämtliche Aufwendungen von uns für erbrachte Servicearbeiten, samt Fahrt- und Arbeitszeit und die damit verbundenen Reisekosten, Porti, verwendete Ersatzteile und Spesen gemäß Rechnung von uns, zu vergüten.
Wir sind berechtigt, die Servicepreise und Allgemeinen Servicebedingungen den Marktgegebenheiten anzupassen. Alle Fakturen sind zahlbar ohne jeden Abzug (somit rein netto) nach und gemäß Rechnungsstellung.
- Ein Verrechnungsrecht des Kunden für Gegenansprüche, selbst wenn sie aus der erbrachten Serviceleistung oder deren Anfechtung herrühren, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Bei einer von uns zu vertretenden Beschädigung der Geräte sind wir lediglich zur Instandsetzung verpflichtet. Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verursacht wurde. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, wie für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter, Verlust oder
Beschädigung von Daten oder Datenträgermaterial sowie den Aufwand der Wiederbeschaffung verlorener Daten.
- Gewichtsbedarf von mehr als 100 kg hat der Kunde in der von uns angegebenen Stückelung auf eigene Kosten zu besorgen. Hilfskräfte und Hebewerkzeug sind beim Aus- und Einbau schwergewichtiger Geräte und Teile und bei der Handhabung der Prüfgewichte ab 100 kg Gesamtgewicht durch den Kunden bereitzustellen.
- Wir können die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, es sei denn, dass der Kunde bis innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung widerspricht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen „Software“ (AGB Nr. 12/2025) der Firma Pfister Waagen Bilanciai GmbH
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 10/2025 für die Software-Überlassungen stellen ergänzende und integrale Vereinbarungen zu den AGB Nr. 10/2025 der Pfister Waagen Bilanciai GmbH dar.
- Vertragsgegenstand
1.1 Der Kunde erhält nach Maßgabe dieses Vertrages ein Nutzungsrecht an den von der Pfister Waagen Bilanciai GmbH gelieferten Programmen, sowie den zum Lieferumfang gehörigen Unterlagen und Dokumentationen. Es handelt sich um ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht.
1.2 Die Installation der Programme wird von dem Kunden gemäß der zum Lieferumfang gehörenden Installationsanleitung
eigenverantwortlich wahrgenommen.
1.3 Die Auswahl des Programms und die Beratung hinsichtlich der vom Kunden beabsichtigten Anwendungen sind ebenso wenig Gegenstand dieses Vertrages wie Einweisungen, Schulungen und sonstige technische Unterstützung. Für die Auswahl der Programme und deren Eignung für die beabsichtigten Anwendungen trägt der Kunde das alleinige Risiko.
- Leistungs- und Funktionsumfang
2.1 Der Leistungs- und Funktionsumfang der überlassenen Programme bestimmt sich nach den bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibungen. Darüberhinausgehende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Individuell kundenspezifische Anpassungen der Programme sind durch einen gesonderten Vertrag zu vereinbaren. Die Pfister Waagen Bilanciai GmbH übernimmt keine Haftung für die Funktion der Programme unter speziellen (d.h. nicht branchenüblichen) Einsatzbedingungen.
- Lizenzeinräumung
3.1 Dieser Überlassungsvertrag gibt dem Kunden die Berechtigung, eine Kopie des von Pfister Waagen Bilanciai GmbH erworbenen Programms zu jeder Zeit auf maximal einen Einzelcomputer/-Server/-Mobilgerät zu benutzen. Für jede weitere beabsichtigte gleichzeitige Nutzung muss der Kunde eine zusätzliche Lizenz erwerben. Eine Benutzung liegt schon dann vor, wenn die Software auf einem Computer/Server/Mobilgerät in einem Zwischenspeicher oder Permanentspeicher gespeichert ist. Die Speicherung in einem Netzserver zur alleinigen Verwendung in anderen Computern stellt noch keine Benutzung dar. Der Kunde ist dafür verantwortlich, durch geeignete Arbeitsanweisungen sicherzustellen, dass die Software nur im vertragsgemäßen Umfang genutzt wird.
3.2 Soweit die Software nicht mit einem technischen Kopierschutz versehen ist, darf der Kunde eine Sicherungskopie nur zu Archivierungszwecken anfertigen oder die ursprüngliche Datensicherung als Sicherungskopie archivieren, wenn die Software auf einem Permanentspeicher geladen ist.
3.3 Wenn die Software in unterschiedlichen Medien übergeben wird (z.B. mobile Datenträger), darf der Kunde jeweils nur so viele Exemplare der Software in Benutzung haben, wie von ihm Verträge abgeschlossen sind.
3.4 Der Kunde darf die Software weder vermieten noch verleihen. Er darf die Nutzungsrechte auch nicht an Dritte weiterübertragen.
3.5 Zurückentwickeln, Dekompilieren und De-Assemblieren der Software sind nur nach § 69 e UrhG gestattet. In diesem Falle wird der Pfister Waagen Bilanciai GmbH unverzüglich mitgeteilt, welche Programme dekompiliert wurden. Unsere Rechte nach den §§ des UrhG bleiben unberührt. Der Kunde verpflichtet sich, dem Hersteller der Software für den Zugang zu diesen Informationen des Dekompilierens eine angemessene Vergütung zu gewähren.
3.6 Der Kunde wird alle Benutzer der Software durch dienstliche Anweisung dazu anhalten, die Schutzrechte von dem Software-Hersteller zu beachten und die vorstehenden Beschränkungen der Lizenz einzuhalten.
- Gewährleistung
4.1 Die Pfister Waagen Bilanciai GmbH gewährleistet, dass die überlassenen Programme die Funktions- und Leistungsmerkmale enthalten, die in den bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibungen, enthalten sind.
4.2 Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB Nr. 10/2025).
4.3 Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn individuell kundenspezifische Anpassungen und Veränderungen an den Programmen durch uns aufgrund gesonderten Vertrages vorgenommen wurden. Für diesen Fall gelten die Bedingungen für die Gewährleistung gemäß Ziffer 4 der AGB Nr. 10/2025 entsprechend.
4.4 Zusätzlich gilt jedoch folgendes: Voraussetzung für die Nacherfüllung ist, dass die Fehlerauswirkungen reproduzierbar sind, vom Kunden ausreichend beschrieben wurden und der Fehler Pfister Waagen Bilanciai GmbH – sobald er offensichtlich ist – unverzüglich gemeldet wurde. Die Gewährleistung erfolgt durch Nacherfüllung, die nach Wahl von Pfister Waagen Bilanciai GmbH auch in Form der unentgeltlichen Lieferung einer neuen Programmfassung oder bis zur Übergabe einer solchen in Form einer temporären Fehlerkorrektur erfolgen kann.
- Haftung der Pfister Waagen Bilanciai GmbH
Darüber hinaus gelten die Haftungsbestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB Nr. 12/2025).
- Rechte Dritter
6.1 Der Kunde wird die Pfister Waagen Bilanciai GmbH unverzüglich davon unterrichten, wenn er von Dritten wegen angeblicher Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen wird. Der Pfister Waagen Bilanciai GmbH steht es frei, in einem derartigen Fall und nach eigener Wahl dem Kunden das Recht auf Nutzung an den Programmen zu verschaffen oder diese durch alternative Programme mit vergleichbarer Leistungsfähigkeit zu ersetzen. Die Pfister Waagen Bilanciai GmbH kann den Kunden auffordern, sich gegen die Schutzrechtsverletzung zu verteidigen.
Sofern durch den Kunden der Pfister Waagen Bilanciai GmbH die Abwehrmaßnahmen und eventuellen Vergleichsverhandlungen überlassen werden, wird die Pfister Waagen Bilanciai GmbH die auferlegten Kosten sowie Schadenersatz- oder Vergleichsbeträge übernehmen.
6.2 Ist es mit angemessenen Mitteln nicht möglich, die in Ziff. 7.1 beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen, kann jeder Vertragspartner den Überlassungsvertrag fristlos kündigen. In diesem Falle haftet die Pfister Waagen Bilanciai GmbH für den dem Kunden durch Kündigung entstehenden Schaden, wobei unsere Haftung der Höhe nach auf die für ein Jahr vereinbarte Nutzungsgebühr oder die einmalige Lizenzgebühr des Vertragsgegenstandes begrenzt ist.
Im Übrigen gilt Ziff. 5.
6.3 Unsere Haftung entfällt, soweit die Ansprüche Dritter darauf beruhen, dass das überlassene Programm vom Kunden eigenmächtig verändert oder unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen genutzt wurde.
- Rückgabe des Programms
7.1 Wird das mit diesem Vertrag überlassene Programm im Rahmen der Gewährleistung oder wegen Verletzung von Rechten Dritter ganz oder teilweise ausgetauscht, ist der Kunde verpflichtet, die Vorauflage des Programms nachweislich zu vernichten oder an den Lizenzgeber zurückzugeben.
- Beendigung des Vertrages
8.1 Der Kunde kann den Vertrag, soweit er unbefristet ist, ganz oder teilweise mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende kündigen. Wurde für die Überlassung der Programme eine Einmal-Lizenzgebühr gezahlt, so wird diese nicht zurückerstattet.
8.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung nach diesem Vertrage oder aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
8.3 Mit der Beendigung des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, das Original sowie alle Kopien und Teilkopien sowie geänderte und mit anderen Programmmaterialien verbundene Kopien der betreffenden Programme an Pfister Waagen Bilanciai GmbH herauszugeben oder nachweislich zu vernichten. Entsprechendes gilt für die Programmdokumentationen und sonstige überlassene Unterlagen. Die Zurückbehaltung einer Archivkopie zu Sicherungszwecken bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.