Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Pfister Waagen Bilanciai GmbH

  1. Geltung

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, sofern diese Unternehmer, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB sind. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

Zusätzlich zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den Fall des Kaufs, Bezugs und Inanspruchnahme von IT- und/oder TK-Leistungen unsere Ergänzende Allgemeinen Einkaufsbedingungen für IT- und/oder TK-Leistungen.

Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

  1. Anfragen, Angebote

Diese Bedingungen gelten auch für unsere Anfragen. Unsere Anfragen sind unverbindlich. Der Lieferant hat sich im Angebot an unsere Anfrage zu halten und auf etwaige Abweichungen ausdrücklich hinzuweisen. Die Einreichung von Angeboten erfolgt kostenlos und unverbindlich für uns. Für Besuche, Ausarbeitung von Plänen, Zeichnungen und dergleichen können wir ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Vergütung gewähren.

  1. Bestellungen / Schriftform

Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt und vom Lieferanten innerhalb von 7 Tagen ab Bestelldatum unverändert schriftlich bestätigt werden. Andernfalls behalten wir uns vor, unsere Bestellung zurückzuziehen, ohne dass uns dafür Kosten entstehen. Mündliche Vereinbarungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Entsprechendes gilt für Änderungen und Ergänzungen von Aufträgen. Schriftliche Mitteilungen im Sinne der Rechtsbeziehungen sind auch Mitteilungen per Telefax oder per E-Mail und sind bei entsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular ohne eigenhändige Unterschrift wirksam. Leistungen, für die eine schriftliche Bestellung nicht erteilt ist, verpflichten uns nicht und werden nicht bezahlt, auch wenn solche Leistungen auf Verlangen unseres Personals erbracht werden. Die vollständige oder teilweise Vergabe der Lieferungen und Leistungen an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu stornieren, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund nach Vertragsschluss eingetretener unvorhergesehener und von uns nicht zu vertretender Umstände nicht mehr verwenden können. Die vom Lieferanten erbrachten Teilleistungen werden vergütet.

  1. Preise

Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und versteht sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer. Preisänderungen müssen von uns ausdrücklich anerkannt werden.

Kosten des Transportes einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Nebenkosten, trägt der Lieferant, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde.

Übernimmt der Lieferant die Aufstellung oder die Montage trägt er, vorbehaltlich abweichender Regelungen, alle erforderlichen Nebenkosten, wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.

  1. Lieferzeit und Folgen verzögerter Lieferung

Bestätigte Liefertermine beziehen sich auf den Eingang in unserer Warenannahme bzw. an dem in der Bestellung genannten Lieferort und sind, höhere Gewalt ausgenommen, verbindlich. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen drei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

Erkennbare Lieferverzögerungen hat uns der Lieferant unverzüglich unter Nennung der Gründe und der eingeleiteten Maßnahmen mitzuteilen.

Erbringt der Lieferant seine fällige Leistung nicht, nicht wie geschuldet, nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er anderweitig in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.

Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung und sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen.

Mehrkosten, insbesondere im Falle notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Lasten des Lieferanten. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 %. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt beidseits vorbehalten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadenersatz statt der Leistung) bleiben vorbehalten.

  1. Transport, Fracht, Verpackung, Ladungssicherung, Zoll, Gefahrenübergang

6.1 Transport, Fracht

Die Lieferungen erfolgen DAP (Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung) an den von uns bezeichneten Ort, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, einschließlich Verpackung.

Bei vereinbarter Lieferung „ab Werk“ sind uns rechtzeitig die Abmessungen und das Gewicht mitzuteilen. Die Transportversicherung wird von uns eingedeckt, soweit wir nach der vereinbarten Lieferklausel (Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung) dazu verpflichtet sind. 

Verpackungs- und Versandvorschriften sind unbedingt einzuhalten.

6.2 Verpackung

Die Verpackung der Ware obliegt dem Lieferanten. Kosten der Verpackung sind im Kaufpreis inbegriffen. Erklären wir uns ausnahmsweise mit der Übernahme der Verpackungskosten einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Die Verpackung ist sachgemäß den Erfordernissen der jeweiligen Ware anzupassen. Ein ausreichender Eigenschutz der Ware vor Beschädigungen und ein beförderungs- und betriebssicheres Handling bei Verladung, Transport und Umschlag/Lagerung muss durch die Verpackung gewährleistet sein. Etwaige Beschädigungen der Ware durch mangelhafte oder fehlende Verpackung gehen zu Lasten des Lieferanten. Gefährliche Stoffe sind nach den gültigen Gesetzen zu verpacken und zu kennzeichnen, die entsprechenden Versionen der Sicherheitsdatenblätter sind mitzuliefern. Ebenso muss Gefahrengut nach den gültigen Gesetzen der jeweiligen Länder (einschließlich Transitländer) verpackt und gekennzeichnet sein sowie transportiert werden, die Gefahrengut-Klassifizierung oder ggf. der Vermerk »kein Gefahrgut« ist auf dem Lieferschein anzugeben.

Wir behalten uns vor, die Verpackung zu Lasten des Lieferanten zurückzusenden. Zurückgesandte Verpackung ist uns gutzuschreiben, sofern nicht bereits eine Belastung durch uns erfolgt ist.

6.3 Verladung/ Ladungssicherung

Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass alle die uns in seinem Auftrag beliefernden Kraftfahrzeuge alle rechtlichen Vorgaben (z. B. Ladungssicherung, zulässiges Gesamtgewicht) einhalten. Andernfalls behalten wir uns vor diese Lieferungen nicht anzunehmen.

6.4 Zoll / Exportkontrolle

Bei Lieferungen aus dem Ausland sind in den Lieferscheinen/Rechnungen die internationalen H.S.-Codierungen der gelieferten Ware(n) zu nennen.

Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, hat der Lieferant seine EU-Umsatzsteuer- Identifikations-Nr. anzugeben. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/2447 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.

Der Lieferant ist verpflichtet bei Waren, nicht präferenziellen Ursprungs das Herkunftsland zu nennen und bei Bedarf ein Ursprungszeugnis auszustellen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US amerikanischen Ausfuhr und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.

6.5 Gefahrenübergang

Die Preisgefahr und die Gefahr des zufälligen Unterganges/Verlustes oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware gehen bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von uns angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss unserer Abnahme auf uns über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen unsere Abnahmeerklärung nicht.

  1. Lieferschein

Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer, Artikelnummer sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt. Bei Lieferungen und Leistungen, an von unserem Firmensitz abweichenden Liefer- /Leistungsort, ist uns eine Kopie des Lieferscheins zuzusenden.

  1. Rechnungen, Zahlungsfristen und Vergütung von Kostenvoranschlägen, etc.

Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Muster werden nur dann von uns vergütet, wenn darüber zuvor eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Rechnungen und Lieferscheine können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer, Kreditorennummer und Artikelnummern angeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängert sich die nachstehend genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung. Sofern die bestellte Lieferung oder Leistung der Mehrwertsteuer unterliegt, muss die Mehrwertsteuer, der Mehrwertsteuersatz und die Nettozwischensumme (vor Steuer) auf der Rechnung ausgewiesen werden. Soweit die Rechnung andere rechtliche Formmängel aufweist, wird eine solche von uns nicht akzeptiert. Rechnungen werden 45 Tage nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Wird innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang von uns gezahlt, sind wir zu einem Abzug von 2 % Skonto berechtigt. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungseingang sind wir zu einem Abzug von 3 % Skonto berechtigt. Die Zahlungsfrist läuft ab Eingang der Rechnung, frühestens jedoch ab Erhalt der Ware. Bei vorzeitiger Annahme der Liefergegenstände beginnt die Zahlungsfrist ab Liefertermin gemäß der Bestellung oder ab Rechnungseingang zu laufen – je nachdem, welches Datum das spätere ist. Bei Werkverträgen oder vertraglich vereinbarten Abnahmen beginnt die Zahlungsfrist nicht vor Abnahme. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem unsere Bank den Überweisungsauftrag erhalten hat.

Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte und ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Zahlungsvergünstigungen berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

  1. Forderungen

Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen an uns dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis abgetreten werden.Die Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegen Forderungen aus Lieferungen an uns ist uneingeschränkt zulässig. Zurückbehaltungsrechte wegen eigener Ansprüche gegen Forderungen aus Lieferungen an uns dürfen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

  1. Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen prüfen und erforderlichenfalls rügen.

Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug ist. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht längere gesetzliche Fristen (z.B. § 438 Abs. 1 Nr. 2. BGB oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB) gelten oder die zwingende Bestimmung der §§ 445b, 478 Abs. 2 BGB eingreift.

Die übrigen zwingenden Bestimmungen des Lieferregresses bleiben unberührt.

Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht in unserem Gewahrsam befindet, trägt der Lieferant die Gefahr über Beschädigung, Verlust oder Untergang.

  1. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB uns zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des ProdSG übernehmen wir in Abstimmung mit dem Lieferanten.

Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme während der Dauer dieses Vertrages, d. h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

  1. Schutzrechte

Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang sowie durch die Lieferung mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union verletzt werden.

Werden wir von einem Dritten dieser halb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Gefahrenübergang.

  1. Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften, Stand von Wissenschaft und Technik

Alle Lieferungen und Leistungen müssen stets dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften, Richtlinien und Normen (z.B. DIN, ISO, VDI, VDE) entsprechen.

Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware nach allgemeinen deutschen Industrienormen zu testen und uns auf Anfrage die Testergebnisse kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Wenn die Lieferung Gefahren-/Schadstoffe (z.B. nach GefStoffV) enthält, ist der Lieferant vor der Lieferung zur Information und Übermittlung von Produktinformationen und Sicherheitsdatenblätter verpflichtet.

Der Lieferant ist zur Abgabe von Lieferantenerklärungen verpflichtet, die den Erfordernissen der jeweils gültigen EU-Verordnung (derzeit 2015/2447) entsprechen.

Wir sind nach verschiedenen Standards zertifiziert. Der Lieferant sichert zu, dass die Liefergegenstände den geforderten Vorgaben der einschlägigen Zertifizierungen gerecht werden, im Zweifelsfall holt er hierzu Erkundigungen ein und informiert uns unverzüglich.Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass er und eventuell von ihm eingeschaltete Subunternehmer ihren Mitarbeitern den gesetzlichen Mindestlohn (MiLoG) zahlen, alle sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben einhalten und alle erforderlichen Bescheinigungen vorliegen, insbesondere bei ausländischen Arbeitskräften. Bei Verstößen gegen diese Pflichten stellt uns der Lieferant von Forderungen seiner Mitarbeiter oder der seiner Subunternehmer im Innenverhältnis frei.

Der Lieferant hat seinen Subunternehmern alle die Pflichten aufzuerlegen, die er uns gegenüber übernommen hat.

  1. Geheimhaltung / Vertraulichkeit

Sämtliche Unterlagen, die wir dem Lieferanten im Rahmen der Geschäftsverbindungen zugänglich machen, insbesondere Konstruktionszeichnungen, Pläne, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Erfahrungsberichte, Verfahrensbeschreibungen und sonstige Unterlagen sind vertraulich, unterliegen unserem Eigentums- und Urheberrecht und dürfen – auch nach Beendigung des Vertrages – ohne unsere Genehmigung nicht vervielfältigt oder Dritten mittelbar oder unmittelbar zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung uns unaufgefordert zurückzugeben. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen auf rechtlich zugängliche Art und Weise allgemein bekannt geworden ist.

Waren, die nach unseren Angaben, Zeichnungen oder Modellen oder aus von uns ganz oder teilweise von uns bezahlten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen ohne unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten weder angeboten, noch bemustert, noch geliefert werden. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die soeben beschriebene Geheimhaltungspflicht können wir eine von uns nach billigem Ermessen festgesetzte angemessene Vertragsstrafe verlangen, die im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist.

Der Lieferant verpflichtet die zur Vertragserfüllung eingesetzten Subunternehmer und sonstige Dritte entsprechend zur Geheimhaltung.

Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Lieferantendaten für eigene Zwecke verarbeitet und gespeichert werden.

  1. Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsübergang an uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehaltes, so dass ein vom Verkäufer ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Ware und für diese gilt.

Von uns beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von seinen sonstigen Sachen zu verwahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Beschädigungen am beigestellten Material sind vom Lieferanten zu ersetzen. Verarbeitung und Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen.

Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

  1. Gerichtsstand – Erfüllungsort- Anwendbares Recht-Datenschutz

Ist der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch am Erfüllungsort oder an seinem allgemeinen Gerichtstand zu verklagen.

Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Die im Rahmen der Geschäftsverbindung erlangten personenbezogenen Daten werden gem. den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (z. B. Datenschutz Grundverordnung) verarbeitet und genutzt.

  1. Warenannahme

Mo. – Do. 8:30 – 12:00 Uhr 12:45 – 16:00 Uhr

Fr.            8:30 – 12:00 Uhr 12:30 – 14:00 Uhr

  1. Gültigkeit / Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam, nichtig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame, nichtige oder undurchsetzbare Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen gelten als durch solche wirksamen und durchsetzbaren Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung so weit wie möglich entspricht.

Pfister Waagen Bilanciai GmbH 

Linker Kreuthweg 9

86444 Affing – Mühlhausen

Tel.: +49 (0)8207 95899 61 

Fax: +49 (0)8207 95899 961

http://www.pfisterwaagen.de

Stand 30.04.2018

Ergänzende Allgemeine Einkaufsbedingungen – für IT- und/ oder TK-Leistungen

2.11  Monitoringleistungen sind die Erhebung von Performance- und sonstigen Daten über Systeme und/ oder Dienste sowie die Erstellung und Übermittlung von Berichten an uns im Zusammenhang mit dem Betrieb von Systemen und/ oder mit den Diensten.

2.12  Betriebsleistungen sind der Betrieb von Hard- und/ oder Software(- systemen), Hosting und Verwaltung von Daten und/ oder der Rechenzentrumsbetrieb.

2.13  Systeme sind IT-Systeme, IT-Netze und IT-Einrichtungen und/ oder Daten- und Telekommunikationsanlagen -netze, -einrichtungen, -linien, -übertragungswege einschließlich Soft- und Hardware.

2.14  Vertragsleistungen sind sämtliche im Rahmen der Beauftragung vereinbarten, vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen.

2.15  Ergebnisse sind sämtliche Arbeitsergebnisse die Gegenstand der Vertragsleistungen sind.

2.16  Liefergegenstände sind sämtliche Gegenstände, die uns nach der Bestellung von dem Auftragnehmer zu liefern sind (Hardware, Datenträger, Unterlagen, Dokumentationen, Konzepte etc.).

 

  1. Erbringung der Vertragsleistungen

 

3.1  Der Auftragnehmer wird den aktuellen Stand der Technik und unsere geltenden (Qualitäts-)Standards, Arbeitsmethoden, Betriebsmittelvorschriften und sonstigen Normen (bspw. unsere ITSicherheitsvorgaben) anwenden, die wir dem Auftragnehmer auf Nachfrage zur Verfügung stellen.

3.2  Der Auftragnehmer wird bei der Erbringung der Vertragsleistungen den aktuellen Stand der Technik hinsichtlich Daten- und Systemsicherheit einhalten und dabei insbesondere unsere Systeme nach dem aktuellen Stand der Technik gegen unbefugte Zugriffe Dritter (z. B. Hackerangriffe) sowie gegen unerwünschte Datenübermittlung (z. B. Spam) sichern.

3.3  Der Auftragnehmer wird überlassene Software und Datenträger vor der Überlassung an uns mit einem aktuellen Virensuchprogramm überprüfen und stellt sicher, dass die Software und Datenträger keine sog. Malware (Software mit Schadfunktionen), Computerviren oder – würmer, trojanische Pferde oder Ähnliches enthalten.

3.4  Der Auftragnehmer wird rechtzeitig sorgfältig ausgesuchtes und geschultes Fachpersonal bereitstellen und einsetzen sowie rechtzeitig für die Bereitstellung der Vertragsleistungen sorgen. Ein vom Auftragnehmer benannter Ansprechpartner/ Projektleiter des Auftragnehmers plant, koordiniert und überwacht letztverantwortlich die Erbringung der Vertragsleistungen und unserer Beistellungs-/ Mitwirkungsleistungen.

3.5  Ist Gegenstand der Vertragsleistungen die Erstellung eines Ergebnisses, übernimmt der Auftragnehmer es als Hauptleistungspflicht, die Vertragsleistungen nachvollziehbar technisch zu dokumentieren und uns auf Nachfrage hinreichend genau über den Stand der Vertragsleistungen zu informieren.

3.6  Software ist stets mit Anwenderdokumentation und – sofern es sich nicht um Standardsoftware handelt – einschließlich Quellcode und Programmierdokumentation an uns zu liefern.

3.7  Der Auftragnehmer wird sich über die am Ort der Leistungserbringung (insbesondere in unseren Räumen/ auf unserem Gelände) jeweils geltenden Sicherheits-, Unfallverhütungs- und Ordnungsvorschriften informieren. Er wird diese einhalten, die eingesetzten Mitarbeiter und gemäß diesen Bedingungen zulässigerweise eingesetzte Dritte/ Subunternehmer vor Arbeitsaufnahme über deren Inhalt unterweisen.

3.8  Ein Zugriff des Auftragsnehmers auf unsere Systeme mittels DFÜ (Datenfernübertragung) ist nur aufgrund unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung gestattet.

3.9 IT-Ressourcen, die von uns bereitgestellt werden, dürfen vom Auftragnehmer und dessen Mitarbeitern und/ oder Subunternehmern ausschließlich zur Erfüllung der Vertragsleistungen verwendet werden. Kenn- bzw. Passwörter dürfen nicht gespeichert oder weitergegeben werden; diese müssen spätestens nach 90 Tagen geändert werden.

3.10  Sofern nicht in der Bestellung abweichend geregelt, wird der Auftragnehmer ohne zusätzliche Kosten für uns alle erforderlichen Infrastrukturleistungen erbringen.

3.11 Der Auftragnehmer wird auf unseren Wunsch Supportleistungen erbringen, Supportleistungen sind alle im Zusammenhang mit den Vertragsleistungen stehendenden und begleitenden Leistungen wie Schulungen, Beratung, Optimierung, Wartung/Pflege. Diese sind im Kaufpreis für die Software bereits enthalten.

3.12  Der Auftragnehmer erbringt die Vertragsleistungen in ständiger Abstimmung mit uns. Sofern von uns übermittelte Informationen oder Unterlagen aus Sicht des Auftragnehmers inhaltlich unvollständig oder unrichtig sind, wird der Auftragnehmer uns dies unverzüglich schriftlich mitteilen.

 

  1. Rechte an Ergebnissen

 

4.1 An allen Ergebnissen, die Gegenstand der Vertragsleistungen sind (Individualsoftware, im Rahmen eines Customizing erstellte Software, Dokumentationen, Konzepte etc.), erwerben wir ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte.

4.2 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sämtliche bei Erbringung der Vertragsleistungen entstehenden Arbeitnehmererfindungen kostenlos auf uns übertragen werden.

 

  1. Eigentum

 

5.1 An sämtlichen uns auf Dauer zu überlassenden Liefergegenständen räumt uns der Auftragnehmer mit ihrer Erstellung und in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand das Eigentum ein.

5.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, uns das Eigentum an den Liefergegenständen frei von Rechten Dritter zu verschaffen.

5.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, uns das Eigentum von StandardSoftware frei von Rechten Dritter zu verschaffen.

 

  1. Gefahrenübergang

 

6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ergebnisse geht erst mit Übergabe bzw. mit Abnahme an dem von uns genannten jeweiligen Bestimmungsort über; bei Teillieferungen oder -leistungen erst dann, wenn die Lieferung oder Leistung vollständig erfolgt ist.

 

  1. Leistungsschutzrechte

 

Soweit Gegenstand der Vertragsleistungen die Lieferung oder Bereithaltung von für den Auftragnehmer eigenen Inhalten/ Informationen ist (content providing), wird der Auftragnehmer auf seine Kosten sämtliche für die Erbringung der Vertragsleistungen erforderlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte von den Urhebern/ Rechteinhabern oder den die Rechte verwaltenden Verwertungsgesellschaften erwerben. Der Auftragnehmer stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht oder in nicht hinreichendem Umfang nachgekommen ist, es sei denn dies beruht nicht auf seinem

Verschulden.

 

  1. Abnahme

 

Soweit es sich bei den Vertragsleistungen um werkvertragliche Leistungen handelt und/ oder eine Abnahme der Vertragsleistungen vereinbart ist, erfolgt die Abnahme gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:

 

8.1 Der Auftragnehmer wird uns die Fertigstellung der Vertragsleistungen zur Abnahme schriftlich anzeigen. Wir werden die Leistungen innerhalb von acht (8) Wochen nach Anzeige prüfen; dazu wird  gegebenenfalls über zehn aufeinander folgende Arbeitstage ein laufender Funktionstest unter (simulierten) Einsatzbedingungen durchgeführt. Die bei dem Funktionstest auftretenden Mängel werden protokolliert.

8.2 Liegen lediglich unerhebliche Mängel vor, die die zweckgemäße Nutzung der Vertragsleistungen nur unwesentlich beeinträchtigen, erklären wir die Abnahme. Die Abnahme von Teilleistungen beschränkt uns nicht, bei der Gesamtabnahme Mängel in schon abgenommenen Teilleistungen geltend zu machen, soweit solche erst durch das Zusammenwirken von Systemteilen offenkundig werden.

8.3 Der Auftragnehmer hat Mängel, die die Abnahme hindern, unverzüglich zu beseitigen und seine Leistungen erneut zur Abnahme vorzulegen. Die vorstehenden Vorschriften der Ziffern 8.1 und 8.2 gelten für eine erneute Abnahme entsprechend.

 

  1. Übergabe

 

Soweit es sich bei den Vertragsleistungen um kaufvertragliche Leistungen handelt und/ oder eine Übergabe vereinbart ist, erfolgt die Übergabe gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:

 

9.1 Der Auftragnehmer zeigt die Übergabe der Vertragsleistungen mindestens zehn Werktage zuvor schriftlich an und stimmt mit dem Auftraggeber Übergabeort und –zeitpunkt ab.

9.2 Auf unser Verlangen wird der Auftragnehmer die Vertragsleistungen in unserem Beisein einem Funktionstest unter (simulierten) Einsatzbedingungen unterziehen und nachweisen, dass die Vertragsleistungen den in der Bestellung festgelegten Spezifikationen entsprechen (Übergabeprüfung).

9.3 Liegen lediglich unerhebliche Mängel vor, die die zweckgemäße Nutzung nur unwesentlich beeinträchtigen, bestätigen wir die Übergabe.

9.4 Der Auftragnehmer hat Mängel, die die Bestätigung der Übergabe hindern, unverzüglich zu beseitigen und die betreffenden Vertragsleistungen erneut zur Übergabe vorzulegen. Die vorstehenden Vorschriften der Ziffern 9.1 und 9.2. gelten für eine erneute Übergabe entsprechend.

 

  1. Vergütung

 

10.1 Überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Korrekturen, Patches, Updates, Upgrades, neue Versionen o.Ä. sowie die jeweils aktualisierte Dokumentation hierzu, so kann der Auftragnehmer, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, hieraus keine zusätzliche Vergütung herleiten.

10.2 Falls der Auftraggeber durch Verlust, versehentliche Löschung oder ähnliche Ereignisse über keine ablauffähige Version der Software mehr verfügt, leistet der Auftragnehmer unentgeltlich Ersatz.

10.3 Ist in der Bestellung eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, erbringt der Auftragnehmer seine Leistungsnachweise durch Erfassungsbelege, die von uns gegengezeichnet sind. Der Auftragnehmer wird uns die Erfassungsbelege wöchentlich zur Gegenzeichnung vorlegen.

 

  1. Schutzrechtsverletzungen

 

11.1 Die Vertragsleistungen haben frei von Rechten Dritter (einschließlich gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechten) zu sein, so dass eine vertragsgemäße Nutzung bzw. Verwertung durch uns nicht einschränkt oder ausgeschlossen ist.

11.2 Erlangt der Auftragnehmer Kenntnis davon, dass Vertragsleistungen Rechte Dritter verletzen, wird der Auftragnehmer uns unverzüglich informieren und alles Zumutbare tun, um durch einen Rechtserwerb vertragsgemäße Zustände herzustellen. Gelingt der Rechtserwerb nicht, wird uns der Auftragnehmer eine für uns gleichwertige Änderung der Vertragsleistungen zur Verfügung stellen, die die Rechte Dritter nicht verletzt (Umgehungslösung). Die Umgehungslösung ist nur dann

gleichwertig, wenn sie die Nutzbarkeit der Vertragsleistungen durch uns nicht oder lediglich unerheblich einschränkt. Gelingen weder Rechtserwerb noch Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist, haben wir das Recht vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

11.3 Der Auftragnehmer stellt uns der Höhe nach unbegrenzt von allen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten wegen Verletzung der Rechte Dritter frei. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verletzung der Rechte Dritter nicht zu vertreten hat, insbesondere weil die Rechtsverletzung auf einer nach den Nutzungsbedingungen des Auftragnehmers unzulässigen Nutzung der Vertragsleistungen durch uns beruht (z.B. unzulässige Verbindung einer Software mit Drittsoftware). Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, die Rechtsverteidigung auf eigene Kosten zu führen. Wir werden den Auftragnehmer bei der Abwehr von geltend gemachten Ansprüchen Dritter, soweit erforderlich, in angemessenem Umfang auf Kosten des Auftragnehmers unterstützen. Wir sind berechtigt, die Rechtsverteidigung selbst durchzuführen, werden uns jedoch hierbei mit dem Auftragnehmer abstimmen. In diesem Falle ist der Auftragnehmer verpflichtet, erforderliche Kosten zu tragen.

 

  1. Open Source

 

12.1 Eine Verwendung von Open Source Software im Rahmen der Vertragsleistungen ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet.

12.2 Verwendet der Auftragnehmer Open Source Software ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, hat der Auftragnehmer auf unseren Wunsch alles Zumutbare zu tun, um die Open Source Software durch eine gleichwertige proprietäre Software zu ersetzen.

12.3 Der Auftragnehmer stellt uns der Höhe nach unbegrenzt von allen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten wegen der Verwendung von Open Source Software ohne unsere vorherige Zustimmung frei.

 

  1. Lizenz-Audits

 

Legt der Auftragsnehmer uns schriftlich einen hinreichend begründeten Verdacht dar, wonach Nutzungsrechte überschritten werden, die der Auftragsnehmer uns an zeitlich befristet überlassener Software eingeräumt hat, so führen wir ein Lizenz-Audit (Überprüfung der Einhaltung der Nutzungsrechteregelungen) hinsichtlich der betreffenden Software durch und erteilen dem Auftragsnehmer schriftlich Auskunft über das Ergebnis des Lizenz-Audits.

 

  1. Datenschutz

 

Erhält der Auftragnehmer bei der Erbringung der Vertragsleistungen Zugang zu personenbezogenen Daten, wird er die geltenden Datenschutzvorschriften beachten, insbesondere personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Erbringung der Vertragsleistungen erheben, verarbeiten und/ oder nutzen (Zweckbestimmung), seine Mitarbeiter auf das Datengeheimnis verpflichten und diese über die einzuhaltenden Datenschutzvorschriften belehren.

 

  1. Sub- und Nachunternehmen

 

Die Übertragung der Erbringung von Vertragsleistungen auf Dritte durch den Auftragnehmer bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf. Gestattet ist dem Auftragnehmer die Einschaltung Dritter bei der Erbringung von Supportleistungen, wenn uns dies vorher angezeigt wurde oder entsprechend vereinbart wurde. Der Auftragnehmer hat die ihm auferlegten Verpflichtungen hinsichtlich Datenschutz und Geheimhaltung an den eingeschalteten Dritten schriftlich weiterzugeben und uns dies auf Nachfrage nachzuweisen.

 

  1. Referenznennung, Werbung

 

Auf die Geschäftsverbindung zu uns darf der Auftragnehmer in Werbung oder sonstigen Unterlagen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung hinweisen. Gleiches gilt für die Nutzung unserer Marken, Handelsnamen und anderen Bezeichnungen.

 

  1. Export

 

Sind Vertragsleistungen nach der Bestellung ausdrücklich oder für den Auftragnehmer erkennbar für den Export bestimmt, ist der Auftragnehmer ohne zusätzliche Vergütung verpflichtet, in den Lieferpapieren sämtlich erforderlichen Angaben zu machen, damit wir die nach den EU und USExportkontrollvorschriften, dem deutschen Außenwirtschaftsrecht sowie sonstigen einschlägigen Zollvorschriften erforderlichen Angaben machen und Schritte veranlassen können.

 

Pfister Waagen Bilanciai GmbH

Linker Kreuthweg 9 

86444 Affing – Mühlhausen

 

Tel.: +49 (0)8207 95899 61

Fax: +49 (0)8207 59899 961

http://www.pfisterwaagen.de

 

Stand 25.04.2018

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Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand 30.04.2018)
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Pfister Waagen Bilanciai GmbH
Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand 30
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Ergänzende Allgemeine Einkaufsbedingungen – Für IT- und oder TK-Leistungen (Stand 25.04.2018)
Diese „Ergänzenden Allgemeinen Einkaufbedingungen für IT- und/oder TKLeistungen“ gelten stets ergänzend zu unseren Allgemeinen Einkaufbedingungen, im Falle des Kaufs, Bezugs und Inanspruchnahme von IT- und/oder TK-Leistungen.
Ergänzende Allgemeine Einkaufsbedingunge
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