Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Lieferung und Montage von

wägetechnischen Geräten und Zubehör sowie für Werkleistungen 

Zur Verwendung gegenüber:

  1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
  2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

  1. Allgemeines
  2. Allen Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.

 

  1. Der Auftragnehmer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

  1. Soweit der AN auch mit der Eichung einer zu installierenden Wägeanlage beauftragt ist, gilt dies auch dann als gesonderter Auftrag, wenn die Position im Hauptauftrag mit aufgeführt ist.

 

  1. Preise und Zahlung
  2. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Mautgebühren, Verpackung und Entladung (netto frei Baustelle). Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, wenn nicht ein Nachweis über die Freistellung von der Umsatzsteuer vorgelegt wird.

 

  1. Die genannten Preise basieren auf den derzeit gültigen Lohn- und Materialkosten.

Falls bis zum Tage der Leistung eine Änderung der Kostenbasis eintritt, behält sich der AN eine entsprechende Berichtigung der Preise vor.

 

  1. Der Besteller stimmt zu, dass der Auftragnehmer die Rechnungsstellung und den Rechnungsversand in elektronischer Form vornimmt, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Bei Wahl der Papierrechnung fallen dafür gesonderte Kosten in Höhe von 5 € an.

 

  1. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

  1. Elektrische und elektronische Teile bzw. Ersatzteile, wie z. B. Wägezellen, Geräteplatinen und andere Baugruppen sowie komplette Geräte, die nicht von uns oder einem von uns zertifizierten Fachhändler eingebaut werden, sind von jeglicher Rückgabe, Rücknahme und vom Umtausch ausgeschlossen! Lieferung dieser Teile erfolgt ausnahmslos gegen Vorauskasse.

 

III. Leistungszeit, Lieferverzögerung, Unmöglichkeit der Leistung, Nichtabnahme des Liefergegenstandes, Kosten bei Terminsabsage und Schadenspauschalen

  1. Die Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Die Fälligkeit der Leistung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Leistungszeit entsprechend. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.

 

  1. Die Einhaltung der Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Auftragnehmer sobald als möglich mit.

 

  1. Die Leistungszeit ist eingehalten, wenn die Lieferteile bzw. Baumaterialien bis zu ihrem Ablauf das Werk des Auftragnehmers oder des von ihm beauftragten Lieferanten verlassen haben oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

 

  1. Wird die Anlieferung von Teilen bzw. Baumaterialien, bzw. die Abnahme, aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand – bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

 

Kosten der Einlagerung werden in Höhe von pauschal 0,5 % des Kaufpreises pro Monat, maximal jedoch 5 % davon berechnet, angefangene Monate zeitanteilig.  Geltendmachung und Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beidseits vorbehalten.

 

  1. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse,

die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den Beginn und das Ende derartiger Umstände mitteilen.

 

  1. Setzt der Besteller dem Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

Weitere Ansprüche aus Leistungsverzug und Unmöglichkeit der Vertragserfüllung bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 1 dieser Bedingungen.

 

  1. Bei Nichtabnahme des Liefergegenstandes durch den Besteller kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt er Schadensersatz, so beträgt dieser pauschal 20 % des Kaufpreises. Geltendmachung und Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beidseits vorbehalten.

 

  1. Wird der Vertrag rückabgewickelt, so steht dem Auftragnehmer eine Vergütung für die Gebrauchsüberlassung des Liefergegenstandes während deren Dauer zu. Diese entspricht pauschal dem üblichen monatlichen Mietzins einer vergleichbaren Sache, ggf. zeitanteilig. Geltendmachung und Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beidseits vorbehalten.

 

  1. Werden Termine durch den Besteller abgesagt, so werden die hierdurch entstandenen Kosten (z.B. Eichfahrzeug, Eichamt, Reisekosten), Verwaltungsmehraufwand zzgl. einer angemessenen Bearbeitungspauschale berechnet.

 

  1. Gefahrübergang, Abnahme

 

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme werkvertraglicher Leistungsteile zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang hinsichtlich der Werkleistung maßgebend. Sie muss unverzüglich zum vereinbarten Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Auftragnehmers über die Fertigstellung der Leistung durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bezüglich abnahmefähiger Teilleistungen, Teilabnahmen zu verlangen.

 

  1. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Auftragnehmer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft bzw. Fertigstellung der Leistung auf den Besteller über. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers, die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

 

  1. Teilleistungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

 

  1. Eigentumsvorbehalt
  2. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen,

die nicht  Bestandteil eines Grundstücks werden, bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Vertrag vor. Hierzu gehören insbesondere sämtliche wägetechnischen Einrichtungen sowie Hard- und Software.

 

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

 

  1. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller unverzüglich den  Auftragnehmer schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser die geeigneten Rechtsbehelfe ergreifen, insbesondere Klage nach § 771 ZPO erheben kann. Für die hierfür entstehenden Kosten haftet der Besteller, falls Erstattung durch den Dritten nicht zu erzielen ist.

 

  1. Dem Besteller wird die Genehmigung der Weiterveräußerung des Vorbehaltseigentums nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes widerruflich erteilt. Er ist verpflichtet, dem AN Namen und Anschrift des Dritterwerbers auf Verlangen zu benennen. Der Besteller tritt dem Auftragnehmer im Voraus sicherungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus einem auf diese bezogenen sonstigen Rechtsgrund erwachsen. Der AN ermächtigt den Besteller widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Bei verschuldetem Zahlungsrückstand und wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern und den Sicherungszweck zu gefährden geeignet sind, kann der AN die Berechtigung zur Weiterveräußerung und die Einziehung der abgetretenen Forderungen widerrufen. In diesen Fällen ist der Besteller auf Verlangen des AN verpflichtet, ihm alle Unterlagen und Angaben zur Verfügung zu stellen, die es ihm ermöglichen, seine Sicherheitsrechte selbst geltend zu machen und die Forderungen selbst einzuziehen.

 

  1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Ein Recht des Auftragnehmers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.

 

  1. Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Auftragnehmer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitts VII – wie folgt:

 

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, beginnend mit der Übergabe der Leistungsgegenstände an den Besteller. Für Bauleistungen und Betonteile bestimmt sich die Gewährleistungsfrist nach Werkvertragsrecht des BGB.

 

  1. Bei Mängeln besteht nach Wahl des Auftragnehmers das Recht auf Nachbesserung oder mangelfreien Ersatz, sofern der Mangel bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

 

  1. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzleistungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Auftragnehmer durch Setzung einer angemessenen Frist die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Auftragnehmer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

 

  1. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzleistung entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung, einschließlich des Versandes. Er trägt darüber hinaus die eventuell erforderlichen Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftragnehmers eintritt. Letzteres gilt nicht, soweit die Installation/Montage/Inbetriebnahme nicht vom Auftragnehmer durchgeführt war. In diesem Fall trägt der Besteller die Kosten von Arbeits- und Reisezeiten, die im Zusammenhang mit der Installation von Teilen anfallen, die im Rahmen der Gewährleistung ersetzt oder nachgebessert wurden. Kosten anfallender Eichungen trägt der Auftragnehmer nicht.

 

  1. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

 

  1. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII, 1 dieser Bedingungen.

 

  1. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische (z.B. Laugen, Säuren), elektrochemische, elektromagnetische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind.

 

  1. Nimmt der Besteller oder ein Dritter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Nachbesserungen oder Änderungen des Leistungsgegenstandes vor, besteht keine Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen.

 

VII. Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss

  1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

 

  1. a) bei Vorsatz,
  2. b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
  3. c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  4. d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
  5. e) im Rahmen einer Garantiezusage,
  6. f) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  7. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz wegen Produktionsausfall und entgangenen Gewinn  sind ausgeschlossen.

 

VIII. Genehmigungen

Pfister Waagen Bilanciai GmbH ist nicht verantwortlich zu machen für die Beschaffung/Einholung behördlicher Genehmigungen, die den Einbau und den Betrieb der gelieferten Anlagen und Komponenten betreffen. Hierfür ist der Besteller und/oder Betreiber selbst verantwortlich.

 

  1. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 a-d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

  1. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) verwenden.

Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Auftragnehmer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

  1. Sicherungspflicht und Ersatzverpflichtung des Bestellers
  2. Vor Gefahrübergang (Ziff. IV.) ist der Besteller verpflichtet, vom Auftragnehmer nach Ankündigung angelieferte Baumaterialien und Geräte durch geeignete Sicherungsmaßnahmen vor Beschädigung, Verschlechterung und Abhandenkommen zu schützen.

 

  1. Werden ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

 

XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

  1. Gerichtsstand ist – soweit dies wirksam vereinbart werden kann – das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.

 

Stand 01.01.2018

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Allgemeine Vertragsbedingungen für die Lieferung und Montage von wägetechnischen Geräten und Zubehör sowie für Werkleistungen
AGB_Neu_01_2018.pdf
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