Neues Eichrecht ab dem 1. Januar 2015
Mit der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung zum neuen Eichgesetz tritt mit 01.01.2015 die vorab vereinbarte Novellierung des Eichgesetzes nach MessEV in Kraft. Daraus ergeben sich für die Betreiber von Waagen einige Änderungen. Einige Wichtige seien hier erwähnt. TARA Gespeicherte Gewichtswerte für Kraftfahrzeuge dürfen zur Bestimmung von Nettowerten nur herangezogen werden, wenn sie unmittelbar vor oder nach der Wägung des beladenen Kraftfahrzeugs festgestellt wurden. (Tara speichern deaktivieren siehe hier) ANZEIGEPFLICHT Waagen die ins Feld gebracht werden, müssen innerhalb sechs Wochen vom Betreiber beim zuständigen Landeseichamt angezeigt werden. EICHANMELDUNG Waagen müssen mindestens 10 Wochen vor Jahresablauf zur Eichung angemeldet werden. Wenn das geschieht und das Eichamt die Eichvorstellung der Waage nicht wahrnehmen kann, bleibt die Waage weiter geeicht, bis mit zuständigem Eichamt geeicht werden kann.