Aufbewahrungsfristen

Wie lang sind Belege / Rechnungen aufzubewahren?

Kleinunternehmer bzw. Selbständige müssen nach §238 und §257 des HGB Geschäftsunterlagen über bestimmte Zeiträume aufbewahren. Das HGB §257 Abs. 1 differenziert zwischen einer Sechs- bzw. Zehn-Jahresfrist. Im Steuerrecht (Abgabenordnung [AO]) sind die Aufbewahrungspflichten detaillierter geregelt.

Folgende Zeiträume sind je Belegart vorgeschrieben (Auszug):

  • Wägebelege / Lieferscheine – 6 Jahre.
  • Quittungen / Barrechnungen – 10 Jahre.
  • Gutschriften / Rechnungen – 10 Jahre.
  • Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Erstellung oder Korrektur des Dokumentes erfolgte.
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