Wie lang sind Belege / Rechnungen aufzubewahren?
Kleinunternehmer bzw. Selbständige müssen nach §238 und §257 des HGB Geschäftsunterlagen über bestimmte Zeiträume aufbewahren. Das HGB §257 Abs. 1 differenziert zwischen einer Sechs- bzw. Zehn-Jahresfrist. Im Steuerrecht (Abgabenordnung [AO]) sind die Aufbewahrungspflichten detaillierter geregelt.
Folgende Zeiträume sind je Belegart vorgeschrieben (Auszug):
- Wägebelege / Lieferscheine – 6 Jahre.
- Quittungen / Barrechnungen – 10 Jahre.
- Gutschriften / Rechnungen – 10 Jahre.
- Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Erstellung oder Korrektur des Dokumentes erfolgte.